(1) Der Verein führt den Namen "Netzwerk behinderter Frauen Berlin" mit dem Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Geschäftsjahr ist des Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung behinderter Mädchen und Frauen gegenüber Politik, Verwaltung und anderen Institutionen sowie die Förderung der Selbsthilfe behinderter Mädchen und Frauen.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile Vereinsvermögens.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(1) Ordentliche Mitglieder können alle Frauen und Mädchen mit körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und/oder mit Lernschwierigkeiten bzw. so genannten geistigen Beeinträchtigungen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 2 einsetzen wollen.
(2) Fördermitglieder können alle Frauen werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen wollen.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) beim Vorstand gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Bei Verstoß gegen die Satzung und Verletzung des Vereinszwecks kann der Ausschluss von Mitgliedern durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auszuschließende ist anzuhören.
(4) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Organe des Vereins sind
(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
(4) Über die Zulassung von Anträgen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(5) Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind; ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Anträge zur Änderung der Satzung und/oder zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zweckes und der Aufgaben, sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Kommt nach Ablauf der Amtsperiode keine Neuwahl zustande, amtiert der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl weiter.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Vorstand nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften über 5.500,- Euro sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
Die gefassten Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten, von der Protokollführerin unterzeichnet und nach einer Widerspruchsfrist von 7 Tagen nach Zugang gültig.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Selbsthilfe behinderter Mädchen und Frauen. Diese Organisation wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Juni 1995 errichtet, geändert durch die Mitgliederversammlung am 20. Oktober 1995, die Mitgliederversammlung am 09. September 2003, die Mitgliederversammlung am 07. Dezember 2004 und die Mitgliederversammlung am 17. März 2009.